Die Klägerin, Ausführungsbehörde für die Unfallversicherung des Landes NRW, macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 27.11.1998 gegen 8.00 Uhr auf der A Straße in E geltend, bei der die seinerzeit 57-jährige Versicherte Frau als Fußgängerin durch eine von der Beklagten zu 2) gefahrene Straßenbahn der Beklagten zu 1) schwer verletzt wurde.
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