Die zulässige Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Klägerin kann gemäß § 286 Abs. 1 BGB Zahlung von 9,95 % Zinsen aus 43.000,-- DM für den Zeitraum vom 23. Oktober 1993 bis 22. März 1994 beanspruchen. Denn zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, der den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtete.
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