Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. März 2020 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)in den Fällen II. A. 2., 3.c), 4.c) 1. bis 4. sowie 4.c) 7. und 8. der Urteilsgründe,
b)im Gesamtstrafenausspruch,
c)in den Aussprüchen über die Maßregelanordnungen.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
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