Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Achim vom 11.06.2014 aufgehoben.
Die Betroffenen werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt.
I.
Mit Bußgeldbescheiden vom 08.10.2013 hat der Landkreis V. gegen die Betroffenen jeweils eine Geldbuße in Höhe von 20,- € festgesetzt wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs in einem Verkehrsbereich, der durch das Verkehrszeichen 250 gesperrt und für den lediglich durch das Zusatzzeichen 1026-36 ("landwirtschaftlicher Verkehr frei") ein Befahren mit Kraftfahrzeugen erlaubt war, §§ 24 StVG, 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 141.3 BKat.
Auf die jeweiligen Einsprüche der Betroffenen hat das Amtsgericht Achim mit Urteil vom 11.06.2014 gegen die Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit - Befahren von nur für den landwirtschaftlichen Verkehr zugelassenen Flächen ohne Ausnahmegenehmigung" jeweils eine Geldbuße in Höhe von 20,- € verhängt.
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