I.
1. Ein Vollkaskoschadensfall ist zwischen den Parteien bis auf den streitgegenständlichen Betrag abgewickelt worden. Die Beklagte verweigert die Bezahlung der klägerischen Restforderung mit der Begründung, der Kläger als Versicherungsnehmer habe sich einer Obliegenheitsverletzung insoweit schuldig gemacht, als er sein Unfallfahrzeug weisungswidrig um die Klagesumme zu niedrig verkauft habe.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
2. Das Landgericht ist der Argumentation der Beklagtenpartei gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter.
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