BGB § 823 Abs. 1 ; LSchVO § 1 Abs. 2 Nr. I ; BinSchStrO § 5.02 Nr. 2 ; BinSchStrO § 1.04 lit. A ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 228
VersR 2005, 1308
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 01.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 236 C 6/03
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Sperrung einer Wasserstraße, um das Durchfahren einer Brücke zu verbieten, welches durch ein an der Brücke angebrachtes Gerüst verhindert wird
KG, Urteil vom 06.01.2005 - Aktenzeichen 12 U 244/03
DRsp Nr. 2005/8823
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Sperrung einer Wasserstraße, um das Durchfahren einer Brücke zu verbieten, welches durch ein an der Brücke angebrachtes Gerüst verhindert wird
»1. Der Verkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nicht gehalten, eine zur Sperrung einer wenig und nahezu ausschließlich von Anwohnern als Freizeitschiffern befahrenen Wasserstraße (kleinerer Kanal, Höchstgeschwindigkeit 5 km/h) angebrachte reflektierende Tafel "rot-weiß-rot" gemäß Anlage 7 Abschnitt I.A. 1 zur BinSchStrO oder die Gefahrenstelle selbst zu beleuchten.2. Der Schiffsführer ist verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, die es ihm ermöglichen, trotz Dunkelheit sowohl Schifffahrtszeichen als auch Gefahrenstellen so rechtzeitig zu erkennen, dass er noch rechtzeitig angemessen reagieren kann.«
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 ; LSchVO § 1 Abs. 2 Nr. I ; BinSchStrO § 5.02 Nr. 2 ; BinSchStrO § 1.04 lit. A ;
Entscheidungsgründe:
I.
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