Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Beklagten zu 2. hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils sowie zur Aufrechterhaltung des am 18.11.2005 verkündeten Versäumnisurteils, mit dem das Landgericht die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen hat. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG bzw. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 StVO jeweils i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG zu.
1.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|