Der Kläger begehrt von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld für Verletzungen, die er bei einem Verkehrsunfall am 26. Mai 1997 erlitten hat, sowie - klageerweiternd - die Erstattung der Kosten für in diesem Zusammenhang eingeholte Arztberichte. Die Parteien streiten darüber, ob die Haftung der Beklagten gemäß § 104 SGB VII ausgeschlossen ist.
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