Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe (§§ 127 II, 567 ff. ZPO) ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht begründet (§ 114 Satz 1 ZPO), die der Antragsteller auf einen Pkw-Kauf zum Preis von 2 EUR stützt. Zu Recht hat das Landgericht einen solchen Kaufabschluss verneint:
Der anwaltlich beratene Antragsteller macht geltend, nach Beendigung einer Internetauktion von E. eine E-Mail mit einem sog. Sofort-Kauf-Angebot des Antragsgegners erhalten zu haben, das er durch Anklicken der Schaltfläche Sofort-Kauf angenommen habe.
Da E. solche Benachrichtigungen nicht doppelt verschickt, kann es sich hierbei nur um die vom Antragsgegner vorgelegte E-Mail handeln, womit dem Antragsteller als unterlegenem Bieter angeboten wurde: "Sie können den Artikel kaufen, indem Sie in dieser E-Mail oder auf der folgenden Seite auf "Sofort-Kaufen" klicken" (Bl. 22 d.A.). Dass er von E. eine andere E-Mail erhalten hätte, behauptet der Antragsteller auch nicht, der die erhaltene E-Mail wohlweislich nicht vorlegt.
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