OLG Hamm - Beschluss vom 16.02.2005
2 Ss OWi 29/05
Normen:
OWiG § 80 ;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 28.10.2004

Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung

OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 29/05

DRsp Nr. 2005/5514

Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung

»Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung«

Normenkette:

OWiG § 80 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat gegen den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 1 Abs. 2, 3, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 112,50 Euro verhängt.

Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen wollte der Betroffene am 31. Mai 2004 um 15.32 Uhr mit seinem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen: XXXXXXXX, auf die BAB 43 in Fahrtrichtung Wuppertal auffahren. Im Kurvenbereich der Auffahrt verlor er aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit auf der regennassen Fahrbahn die Kontrolle über seinen Pkw. Das Fahrzeugheck brach aus, das Fahrzeug drehte sich um die Längsachse und kam entgegengesetzt zur Fahrtrichtung zum Stillstand. Hierbei kollidierte es mit der linksseitigen Schutzplanke der Parallelfahrbahn, wobei sechs Teilstücke der Schutzplanke beschädigt wurden.