Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.08.2017 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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