Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 4 S. 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO
Zusatz
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat wie folgt Stellung genommen:
"Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden. In der Sache ist ihm der Erfolg jedoch zu versagen.
Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 250,00 EUR verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gem.
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