Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung zählen. Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen, das u.a. Versicherungen wegen Unfalls mit Invaliditätsvorsorge anbietet. Für das Zustandekommen solcher Versicherungen verwendete sie in der Zeit vom 1. April 1977 bis zur Neuregelung des § 8 Abs. 3 VVG am 1. Januar 1991 ein vorgedrucktes Antragsformular, in dem es u.a. heißt:
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