1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.09.2017 -
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der als Kameramann tätige Kläger Arbeitnehmer der beklagten Rundfunkanstalt ist und zu ihr in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.
Die Beklagte betreibt den Auslandsrundfunk der Bundesrepublik Deutschland und veröffentlicht Sendungen über Radio, TV und Internet, die von ihr teilweise selbst produziert werden. Sie wendet verschiedene Tarifverträge für Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen an, die im sog. Handbuch der Deutschen W. veröffentlicht sind (sog. DW-Handbuch).
In § 22 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen (TVaP, DW-Handbuch 6.1) heißt es:
"Steuern und Sozialversicherung
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