Der Beklagte und seine Ehefrau betrieben in W. ein Sanatorium. Als die Ehegatten sich 1981 trennten, übertrugen sie das Betriebsgrundstück auf den Kläger, ihren Sohn; er räumte beiden dafür Leibgedingsrechte ein, die auch eine Gewinnbeteiligung umfaßten. Untereinander vereinbarten der Beklagte und seine Ehefrau die Teilung eines weiteren gemeinschaftlichen Grundstücks in K.; zugleich verpflichtete sich jeder Ehegatte, bei Veräußerung seiner Teilfläche den halben Erlös dem Kläger darlehensweise zu einem Jahreszins von 5% zur Verfügung zu stellen; beim Tode des jeweiligen Darlehensgebers sollte der Darlehensbetrag dem Kläger schenkungsweise zufallen.
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