I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau waren Miteigentümer eines Reihenhauses sowie eines weiteren Grundstücks, auf dem der Kläger im Jahr 1991 ein Einfamilienhaus errichtete, das er ab 14. Dezember 1991 zu eigenen Wohnzwecken nutzte.
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