OLG Brandenburg - Urteil vom 19.04.2024
11 U 39/24
Normen:
VVG § 203; BGB § 812;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 49/23

Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung; Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Beiträge

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.04.2024 - Aktenzeichen 11 U 39/24

DRsp Nr. 2024/8544

Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung; Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Beiträge

1. Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. 2. Neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen besteht kein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen. 3. Der Versicherungsnehmer erlangt bei einem Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämienanpassung die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung. Die Erhebung einer darauf gestützten Klage ist auch nicht unzumutbar, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den Anforderungen, die an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung zu stellen sind, seine Ansprüche gegen den Versicherer geltend gemacht und Klage erhoben hat. 4. Der Versicherungsnehmer kann die Wirksamkeit einer Prämienanpassung nicht allein mit der behaupteten Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen angreifen.