Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts F. vom 18. Januar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht F. zurückverwiesen.
Das Amtsgericht F. hat mit Urteil vom 18.1.2008 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei länger als eine Sekunde andauernder Rotphase unter Verzicht auf ein Fahrverbot eine Geldbuße von 375 Euro verhängt. Die zulässig erhobene und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde, über die aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Senat zu entscheiden hatte (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG), hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen - vorläufigen - Erfolg.
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