Die Berufung des Klägers gegen das am 06. April 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.:
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Differenzbetrags zwischen den eingezahlten Prämien und dem ausgekehrten Rückkaufswert verneint hat.
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