Wirksame Überleitung des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren trotz unterbliebener Anhörung des Betroffenen
OLG Köln, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen Ss 456/01
DRsp Nr. 2003/16510
Wirksame Überleitung des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren trotz unterbliebener Anhörung des Betroffenen
»Der Wirksamkeit der Überleitung des Bußgeldverfahrens ins Strafverfahren steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht dem Angeklagten vor Erteilung des Hinweises (§ 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG) keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hat. Die darin etwa liegende Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht so schwerwiegend, dass sie ein Verfahrenshindernis darstellt.«