Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung für sein versichertes Leasingfahrzeug, Erstzulassung am 13.12.1990, auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung in Anspruch.
Er behauptet, er habe den Wagen am 28.07.1992 gegen 20. 00 Uhr in der Einfahrt neben seinem Wohnhaus in abgestellt und ihn nach Rückkehr aus einem Kurzurlaub am Nachmittag des 02.08.1992 dort nicht mehr vorgefunden.
Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 40.215,04 DM nebst Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Sie ist nicht gem. §§ 1, 49 VVG; 12 Nr. 1 I lit. b)
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