OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.01.2005
6 W 8/05
Normen:
UWG § 1 § 2 § 4 § 8 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2005, 322
NJW 2005, 2091
OLGReport-Brandenburg 2005, 426
VersR 2005, 1158
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 561/03 - 28.10.2004,

Wettbewerb zwischen Rechtsanwälten und Kfz-Haftpflichtversicherer bei Rechtsberatungsleistungen - Rechtshinweise eines Kfz-Haftpflichtversichereres an den Geschädigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 6 W 8/05

DRsp Nr. 2005/12937

Wettbewerb zwischen Rechtsanwälten und Kfz-Haftpflichtversicherer bei Rechtsberatungsleistungen - Rechtshinweise eines Kfz-Haftpflichtversichereres an den Geschädigten

1. Ein Kfz-Haftpflichtversicherer steht mit Rechtsanwälten nicht im Wettbewerb um de Kunden von Rechtsberatungsleistungen für aus Kfz-Unfällen Geschädigte 2. Ein Kfz-Haftpflichtversicherer, der zum Ersatz des durch einen seinder Versicherungsnehmer zu verantwortenden Schadens verpflichtet ist, fördert auch nicht den fremden Wettbewerb anderer Rechtsanwälte, wenn er dem Geschädigten mitteilt, die nach Pauschalpositionen aufgestellte Sachverständigenrechnung sei nicht prüfbar, und ihn auffordert, einen Mahnbescheid oder eine Klageschrift des Sachverständigen an sie weiterzuleiten zur Prüfung, ob der Rechtsstreit geführt wird. Darin liegt die bloße Sachbearbeitung des konkreten Schadensfalls, es fehlt an der Absicht der Förderung fremden Wettbewerbs. 3. In einem derartigenVerhalten liegt auch keine Wettbewerbsverletzung durch Rechtsbruch. Es stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar, weil der Kfz-Haftpflichtversicherer damit nicht eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt, sondern eine eigene.

Normenkette:

UWG § 1 § 2 § 4 § 8 ;

Entscheidungsgründe:

I.