I.
Die Beklagte warb in einer Zeitungsanzeige im Mai 2001 für einen Pkw, wobei mit einem neben der Preisangabe angebrachten Sternsymbol auf den Zusatz "zzgl. Überführungskosten" hingewiesen wurde ( GA Bl. 13 ).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 7.02.2002, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, die auf Verurteilung zur Unterlassung einer solchen Werbung sowie Zahlung der Abmahnpauschale gerichtete Klage abgewiesen ( GA Bl. 94 ff ).
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