Die Berufung der Klägerin ist zulässig und weitgehend begründet. Die Klage ist im ersten Rechtszuge zu Unrecht abgewiesen worden. Ihre Berechtigung, von demjenigen Teil des Zinsanspruchs abgesehen, der erstmals mit der Berufung geltend gemacht wird, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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