OLG Hamm - Urteil vom 14.01.1998
20 U 128/97
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 I B;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1998, 238
ZfS 1998, 301
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 366/96

Vortäuschung; Diebstahl; Grenze

OLG Hamm, Urteil vom 14.01.1998 - Aktenzeichen 20 U 128/97

DRsp Nr. 1998/7404

Vortäuschung; Diebstahl; Grenze

»Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls: Fahrzeug war 9 Tage vor dem behaupteten Diebstahl über die polnisch-ukrainische Grenze verbracht worden. Im Grenzübergangsbuch war die richtige 17-stellige Fahrgestell-Nr. notiert, zudem stimmten pol. Kennzeichen, Hersteller, Lackierung und Baujahr mit dem Fahrzeug des VN überein.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 I B;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen des Diebstahls ihres Pkw BMW 316i, Kennzeichen ... geltend. Die Beklagte bestreitet den Diebstahl, weil das Fahrzeug der Klägerin bereits am 11.02.1995, neun Tage vor dem behaupteten Diebstahl am 20.02.1995 in Bochum, von einem gewerbsmäßigen Autoschieber über die polnisch-ukrainische Grenze verbracht worden sei. Sie hat deshalb Widerklage auf Rückzahlung eines bereits ausgezahlten Entschädigungsbetrages von 40806,50 DM erhoben.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage auf Zahlung einer Restentschädigung abgewiesen und der Widerklage entsprochen. Im Senatstermin hat die Klägerin die Berufung hinsichtlich der Klage zurückgenommen und sich zuletzt nur noch gegen die Widerklage gewandt. Auch insoweit ist die Berufung unbegründet.