Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Vorher erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
I.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung. In diese Versicherung ist als mit versicherte Person einbezogen der am 27.12.1998 geborene C. T., der im Haushalt des Klägers lebt. Der Kläger verlangt im Rechtstreit von der Beklagten Versicherungsschutz im Hinblick auf Schadensersatzansprüche, die von Dritten gegenüber C. T. geltend gemacht werden.
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