Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.11.2017 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung vom 22.02.2016 zum 30.09.2016.
1. 2.
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