OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.02.2005
2 Ws 15/05
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 1 ; StPO § 111a ; StPO § 154a ; StPO § 328 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 289
NStZ 2005, 402
NZV 2005, 212
StV 2005, 429
StV 2006, 63
VRS 108, 383
ZfS 2005, 204

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung bei unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer - Entscheidung des Berufungsgerichts bei Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatteile

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 2 Ws 15/05

DRsp Nr. 2005/4515

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung bei unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer - Entscheidung des Berufungsgerichts bei Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatteile

»1. Zur vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung bei unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer. 2. Beantragt die Staatsanwaltschaft im Berufungsrechtszug die Wiedereinbeziehung von Tatteilen, die vom Amtsgericht gemäß § 154 a StPO ausgeschieden worden waren, ist das Berufungsgericht auch zur Entscheidung über diese Tatteile berufen. Eine Rückverweisung an das Amtsgericht ist nicht zulässig.«

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 1 ; StPO § 111a ; StPO § 154a ; StPO § 328 Abs. 2 ;

Gründe:

I.