»Nach der Rechtspr. des BGH ..., der auch der Senat folgt, kommt bei Fahrleistungen eines Neuwagens von über 1000 km eine Schadenberechnung auf Neuwagenbasis nur in drei eng auszulegenden Ausnahmefällen in Frage, nämlich wenn a) Teile beschädigt worden sind, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung sind und trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibt, b) nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler ... zurückbleiben ... oder c) eine Beschädigung stattgefunden hat, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zumindest beweismäßig gefährden kann ... und der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht alsbald nach dem Unfall verbindlich seine Einstandspflicht für einen solchen Fall anerkennt.
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