Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht wegen der Folgen des Verkehrsunfalls, der sich am 14 Mai 2000 gegen 22:45 Uhr auf dem ... in ... ereignete, gegenüber den Beklagten über den von der Beklagten zu 2 vorprozessual gezahlten Betrag von 4.568,97 DM lediglich noch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 2.616,90 Euro = 5.118,21 DM zu (statt in erster Instanz geltend gemachter und dem Kläger vom Landgericht zugesprochener 13.492,52 DM).
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