Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.6.2018 -
Der Klägerin wird ratenfreie Prozesshilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte N und Partner über den bereits zuerkannten Umfang hinaus auch insoweit bewilligt, als sie Auskunft über die Namen und ladungsfähigen Anschriften der sie behandelnden Ärzte begehrt (Klageantrag zu 3).
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klageantrag zu 3 hat Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig.
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