In der Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegt die Ansicht, daß ein Geschädigter allenfalls dann Abrechnung auf Neuwagenbasis verlangen kann, wenn sein Fahrzeug höchstens 1.000 km gelaufen ist, auch wenn seit der Zulassung erst wenige Tage verstrichen sind. Der erkennende Senat hält für den Regelfall ebenfalls diese Obergrenze für gerechtfertigt, weil ein wirtschaftlich nicht sinnvoller Aufwand vermieden werden muß, jedenfalls wenn der Unfall ausschließlich Teile des Pkw betroffen hat, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann.
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