I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 7. November 2011 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 07.11.2011 wegen einer am 17.06.2011 fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h zu einer Geldbuße verurteilt. Daneben hat es gegen den Betroffenen wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes ein (Regel-) Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Zur Begründung wird auf die auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
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