Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften (vgl. Eyermann/P. Schmidt, VwGO, 11. Aufl. RdNr. 16 zu § 172) und auch sonst zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf § 172 Satz 1 VwGO gestützten Vollstreckungsanträge der Vollstreckungsgläubiger zu Recht abgelehnt.
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