Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe verschiedener Handelstextilien. Sie hat behauptet, sie sei Eigentümerin der Ware; sie habe diese bei der Beklagten, einem Speditions- und Lagerhaus, eingelagert. Die Beklagte ist den Behauptungen der Klägerin entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage wegen Unbestimmtheit des Klageantrags als unzulässig abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Klägerin - trotz Rüge der Beklagten - nicht nachgewiesen habe, daß sie die für sie auftretenden Rechtsanwälte bevollmächtigt habe.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte ist nicht vertreten gewesen.
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