VGH Hessen - vom 10.11.1987 (2 UE 2899/86) - DRsp Nr. 1994/13960
VGH Hessen, vom 10.11.1987 - Aktenzeichen 2 UE 2899/86
DRsp Nr. 1994/13960
Lehnt der Kläger nach einer gerichtlichen Beweisanordnung ab, sich einer Begutachtung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu unterziehen, so kann in entsprechender Anwendung der §§ 427, 444, 446ZPO davon ausgegangen werden, daß die fehlende Eignung erwiesen ist. Allerdings setzt diese Schlußfolgerung voraus, daß die gerichtliche Beweisanordnung gerechtfertigt gewesen ist.