VGH Hessen - Urteil vom 25.06.1991 (2 UE 2271/90) - DRsp Nr. 1994/13951
VGH Hessen, Urteil vom 25.06.1991 - Aktenzeichen 2 UE 2271/90
DRsp Nr. 1994/13951
Bei einem nicht aufklärbaren Rotlichtverstoß als einer (auch schon bei erstmaliger Begehung) schwerwiegenden und zugleich massenhaft vorkommenden Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist - mit entsprechender Beschränkung des Umfang der Begründungspflicht - die Richtung der behördlichen Ermessensbetätigung durch § 31a Satz 1 StVZO selbst i.S. der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bereits vorgezeichnet (sog. "intendiertes Ermessen").