VGH Bayern - Urteil vom 12.07.1993 (11 N 93.447) - DRsp Nr. 1995/4010
VGH Bayern, Urteil vom 12.07.1993 - Aktenzeichen 11 N 93.447
DRsp Nr. 1995/4010
Eine Droschkenordnung, nach der ein Taxifahrer seinen Rangplatz in der Reihenfolge der auf dem Taxenstand wartenden Kraftdroschken behält, auch wenn er sich von seinem Fahrzeug entfernt, ist unwirksam und im Normenkontrollverfahren für nichtig zu erklären.