VGH Bayern - Urteil vom 06.10.1997 (11 B 96.4036) - DRsp Nr. 1998/18138
VGH Bayern, Urteil vom 06.10.1997 - Aktenzeichen 11 B 96.4036
DRsp Nr. 1998/18138
1. Dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwands ist grundsätzlich nur dann genügt, wenn der Halter unverzüglich - d. h. vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles regelmäßig innerhalb von zwei Wochen - von der mit seinem Kfz begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird. Erfolgt eine verspätete Anhörung, so steht diese der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage jedenfalls dann nicht entgegen, wenn feststeht, daß die Verzögerung für die Erfolglosigkeit der Täterermittlung nicht ursächlich war. 2. Durch Benennung des Fahrers nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgt kein Ausschluß der Fahrtenbuchauflage.