VGH Bayern - Beschluß vom 20.09.1991 (11 C 91.2009) - DRsp Nr. 1994/13913
VGH Bayern, Beschluß vom 20.09.1991 - Aktenzeichen 11 C 91.2009
DRsp Nr. 1994/13913
Bei der Auferlegung der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs läßt sich die Bedeutung für den Verpflichteten auch nicht ansatzweise geldwertmäßig erfassen, so daß auf den Auffangstreitwert von DM 6.000 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zurückzugreifen ist.