I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. der Gemarkung S, das an der W Straße, Ecke M Straße liegt. Er wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Anordnung der Antragsgegnerin, die ihm auferlegt, die Nutzung des Vorgartenbereiches des Anwesens zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bis zum 31. August 1996 aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen.
1. Für das betreffende Grundstück erteilte das Bezirksamt M gemäß Beschluß vom 2. Dezember 1937 die Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus mit einem Ladenlokal nebst Lager. Der südliche Teil des Vorgartens an der W Straße ist eingezäunt und begrünt, der nördliche, vor dem Ladenlokal gelegene (bis zur M straße reichende) Teil hingegen gepflastert und nicht umzäunt. Spätestens seit Ende der 80er Jahre nutzt der Antragsteller diesen nicht umzäunten, ca. 5 m x 10 m großen Bereich, um dort - zum größten Teil nicht zugelassene - Kraftfahrzeuge abzustellen, die er in seinem in der K straße gelegenen Kfz-Betrieb repariert und verkauft.
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