VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.11.1991 1 S 269/91
Normen:
BWFwG §§ 2, 36;
Fundstellen:
BB 1992, 393
DÖV 1992, 267
NJW 1992, 1470
ZfS 1992, 144
VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.11.1991 (1 S 269/91) - DRsp Nr. 1994/13991
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1991 - Aktenzeichen 1 S 269/91
DRsp Nr. 1994/13991
1. Durch einen Verkehrsunfall kann ein öffentlicher Notstand nur dann verursacht werden, wenn wegen der Art und des Ausmaßes des Schadens oder der drohenden Gefahren nicht nur einzelne Verkehrsteilnehmer, sondern die Allgemeinheit unmittelbar betroffen sind. 2. Wird nach einem Zusammenstoß zweier Pkw durch ausgelaufenes Öl lediglich die Fahrbahn einer Bundesstraße auf einer Länge von 25m verunreinigt, begründet dies noch keinen durch einen Unglücksfall verursachten öffentlichen Notstand, bei dem die Feuerwehr kraft Gesetzes unentgeltlich Hilfe zu leisten hat. 3. Entfernt die Gemeindefeuerwehr nach einer vorläufigen Sicherung der Unfallstelle durch Beamte des Polizeivollzugsdienstes eine solche Ölspur, handelt es sich um eine Hilfeleistung bei einer anderen Notlage, für die dem Träger der Feuerwehr ein Kostenersatzanspruch zusteht.
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