VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.03.1993 (1 S 1606/92) - DRsp Nr. 1994/13980
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.1993 - Aktenzeichen 1 S 1606/92
DRsp Nr. 1994/13980
A. Die Polizeibehörde ist nicht ermächtigt, einen Pkw allein deshalb abschleppen zu lassen, weil er sich nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet. B. 1. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen Störer nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2. Die Spezialvorschrift des § 17 Abs. 1StVZO schließt für ihren Anwendungsbereich den Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel aus. Gleiches gilt hinsichtlich der Beschlagnahme.