VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 17.08.1993 (10 S 1526/93) - DRsp Nr. 1994/13977
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 17.08.1993 - Aktenzeichen 10 S 1526/93
DRsp Nr. 1994/13977
1. Im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis gelten für die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines alkoholauffälligen Kraftfahrers zum Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 25 bzw. 32 km/h grundsätzlich keine geringeren Anforderungen als in bezug auf das Führen sonstiger Kraftfahrzeuge. 2.Zur Bindung der Verkehrsbehörde im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis an strafgerichtliche Eignungsbeurteilungen.