VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 03.09.1992 (10 S 1884/92) - DRsp Nr. 1994/13985
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 03.09.1992 - Aktenzeichen 10 S 1884/92
DRsp Nr. 1994/13985
1. Erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung, die die Verkehrsbehörde berechtigen, zur Klärung des Sachverhalts die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen, können auch durch hinreichend schwerwiegende psychische Auffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs entstehen. 2. Psychische Auffälligkeiten können nur dann die Erhebung eines amtsärztlichen Gutachtens rechtfertigen, wenn ihnen hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen und ein Bezug zur Fahreignung möglich erscheint.