»... Die Weigerung der Zulassungsstelle, den streitgegenständlichen Pkw [Ford-Escort 1,4 i.CL, Hubraum 1368 ccm] als »schadstoffarm« anzuerkennen, ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten. Denn die maßgeblichen Bestimmungen in den Anlagen XXIII und XXIV zu § 47 StVZO, auf die das Landratsamt seine Entscheidung stützt, sind wegen Verstoßes gegen Art. 80 GG nichtig. Danach dürfen Rechtsverordnungen von der Exekutive nur aufgrund und im Rahmen einer gesetzl. Ermächtigung erlassen werden. Eine solche Ermächtigung des Gesetzgebers fehlt hier.
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