VG Meiningen - Beschluß vom 11.01.1996
2 E 840/95.Me
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b;
Fundstellen:
DAR 1996, 247
ZfS 1996, 200

VG Meiningen - Beschluß vom 11.01.1996 (2 E 840/95.Me) - DRsp Nr. 1996/29981

VG Meiningen, Beschluß vom 11.01.1996 - Aktenzeichen 2 E 840/95.Me

DRsp Nr. 1996/29981

Wer der zu Recht ergangenen behördlichen Aufforderung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, dadurch nicht nachkommt, daß er in Kenntnis eines Hinderungsgrundes Terminvorschläge der Untersuchungsstelle akzeptiert, die er dann unter Hinweis auf den - seit langem bekannten - Hinderungsgrund absagt und der Aufforderung nicht nachkommt, von sich aus nach Wegfall des Hinderungsgrundes bei der Behörde vorstellig zu werden, verweigert ohne triftigen Grund die Begutachtung. Ein solches Verhalten erlaubt den Schluß, daß die Kraftfahreignung fehlt, so daß die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b;
Fundstellen
DAR 1996, 247
ZfS 1996, 200