VG Leipzig - Urteil vom 29.03.1996
1 K 1427/94
Normen:
GüKG § 10 Abs. 4, § 19 ; VwGO § 113 Abs. 5 Satz 2;
Fundstellen:
RAnB 1996, 120

VG Leipzig - Urteil vom 29.03.1996 (1 K 1427/94) - DRsp Nr. 1996/29066

VG Leipzig, Urteil vom 29.03.1996 - Aktenzeichen 1 K 1427/94

DRsp Nr. 1996/29066

»1. Für den Antrag nach § 10 Abs. 4 GüKG auf Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung ohne öffentliche Ausschreibung ist keine Frist vorgesehen. 2. Auch die in § 19 GüKG normierten Fristen können nicht entsprechend angewandt werden.«

Normenkette:

GüKG § 10 Abs. 4, § 19 ; VwGO § 113 Abs. 5 Satz 2;

Sachverhalt:

Die Klägerin (Kl.) begehrt die Erteilung einer Genehmigung für den allgemeinen Güterfernverkehr außerhalb einer allgemeinen öffentlichen Ausschreibung, nachdem die Kl. durch notariellen Verschmelzungsvertrag vom 28.6.1991 Rechtsnachfolgerin der Firma F. GmbH, deren Firmennamen sie fortführte, geworden war.

Antrag auf Wiedererteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung Ablehnung des Antrags Widerspruch Zurückweisung des Widerspruchs Klageerhebung