VG Koblenz - Urteil vom 12.10.1979 (6 K 48/79) - DRsp Nr. 1994/16055
VG Koblenz, Urteil vom 12.10.1979 - Aktenzeichen 6 K 48/79
DRsp Nr. 1994/16055
Die Anordnung eines uneingeschränkten Halteverbotes vor einem Hotel stellt einen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1GG geschützte Eigentum des Hotelinhabers und eine Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1GG garantierten Berufsfreiheit dar. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eine solche Maßnahme nur rechtmäßig, wenn sie durch gewichtige Belange des öffentlichen Straßenverkehrs gerechtfertigt ist.