VG Karlsruhe - Urteil vom 08.09.1989 (3 K 189/89) - DRsp Nr. 1994/16049
VG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.1989 - Aktenzeichen 3 K 189/89
DRsp Nr. 1994/16049
Wird ein Kfz vor Aufstellung eines Halteverbotszeichens ordnungsgemäß zum Parken abgestellt, aber zwei Tage später immer noch nicht entfernt, stellt es eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und kann im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt werden, auch wenn der Fahrer, bzw. Halter des Kfz von der Aufstellung des Verkehrszeichens möglicher Weise keine Kenntnis hat.